§ 8 Abs 1 Z 2, § 9 KBGG - Bei selbstständig Erwerbstätigen ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte für die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld von der Höhe der mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für den maßgebenden Zeitraum festgestellten steuerpflichtigen Einkünfte auszugehen (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten steuerpflichtigen Einkünfte auf einer Schätzung der Lebenshaltungskosten beruhen und der Kinderbetreuungsgeldbezieher im betreffenden Jahr überhaupt keine (zusätzlichen) Einkünfte erzielt hat. Aufgrund der Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids ist auch eine durch Schätzung ermittelte Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil der Spruch eines Abgabenbescheides nicht nur Art, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben enthält, sondern auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen).