Info des BMF 9. 8. 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013
Nach § 11a Abs 3 EStG ist eine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn in einem der Inanspruchnahme der Begünstigung folgenden Jahr das Eigenkapital entnahmebedingt sinkt. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen 7 Wirtschaftsjahren begünstigt besteuert worden ist.