§ 2 Abs 2, § 4 Abs 3 EFZG - Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung während eines Kuraufenthalts hat, muss der Kuraufenthalt idR vom Sozialversicherungsträger auf dessen Rechnung bewilligt oder angeordnet werden. Geht aus einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Bestätigung eines medizinischen Zentrums nur die Dauer des Kuraufenthalts hervor, aber keine Information darüber, ob die Kur auch vom SV-Träger bewilligt oder angeordnet wurde, so sind die gesetzlichen Anforderungen an die Bescheinigung nicht erfüllt und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Krankenentgelt.