§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Legt ein Dienstnehmer auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstätte an wenigen Tagen im Monat (einfache) Fahrtstrecken zurück, die weit über der für eine tägliche Rückkehr zumutbaren Entfernung liegen (hier: 255 km für die einfache Wegstrecke), kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fahrtkosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ist es sachlich geboten, hinsichtlich der über 120 km hinausgehenden Fahrtstrecke zusätzliche Fahrtkosten als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.