§ 130 ASchG, § 9 VStG - Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich. Eine interne Aufgabenteilung unter den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern eines Unternehmens kann an der Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nichts ändern; diese ist in Bezug auf den für den operativen Bereich nicht zuständigen Geschäftsführer auch nicht als Milderungsgrund zu werten.