§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 12 Abs 7 GlBG - Eine Arbeitnehmerin, die trotz der (später erfolgreichen) Kündigungsanfechtung die gesetzliche Alterspension angetreten hat und durch den früheren Pensionsantritt einen Schaden erlitten hat (bei einem späteren Pensionsantritt wäre die Pension höher ausgefallen), kann diesen Pensionsschaden nicht unter Berufung auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen, da die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht mit einer Rechtswidrigkeit iSd § 1295 ABGB zur Begründung eines Schadenersatzanspruches gleichzusetzen ist.