§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Besteht für einen gekündigten Arbeitnehmer kein nennenswerter Stellenmarkt (hier: im Hochschulbereich), ist bei der Beurteilung, ob seine Kündigung zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen geführt hat, der Umstand miteinzubeziehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.