§ 122 Abs 1 Z 5 ArbVG - Auch wenn ein BR-Mitglied erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber oder Arbeitnehmer des Betriebes begangen hat, darf das Gericht der Entlassung nur zustimmen, sofern durch die Ehrverletzungen eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen BR-Mitglied und Betriebsinhaber - in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht - nicht mehr zu erwarten ist.