§ 9 Abs 9 KStG - Erfolgt eine wirtschaftlich begründete Up-Stream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine bis dahin nicht der Unternehmensgruppe angehörende Körperschaft, geht die Gruppenträgereigenschaft im Rahmen der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs 1 BAO auf die aufnehmende Körperschaft über und wird damit - entgegen der in Rz 354d UmgrStR vertretenen BMF-Ansicht - die Gruppe nahtlos fortgesetzt.