§ 255 ASVG, § 123 BSVG - Sind bei einem gesundheitlich stark eingeschränkten Versicherten in den nächsten Jahren nicht nur leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von 6 bis 7 Wochen pro Jahr zu erwarten, sondern hat er im Abstand von 2 Jahren auch zwei zur Hintanhaltung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands unbedingt notwendige Reha-Aufenthalte im Ausmaß von jeweils 6 Wochen zu absolvieren, ist von einer derart ungünstigen Gesamtprognose auszugehen, dass der Versicherte als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gilt. Demzufolge hat er Anspruch auf eine auf 2 Jahre befristete Erwerbsunfähigkeitspension.