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Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

ArbeitsrechtARD 6344/6/2013 Heft 6344 v. 9.8.2013

§ 19d AZG - Unterliegt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keiner Gleitzeitregelung, lässt sich durch eine im Dienstvertrag vereinbarte Durchrechnung der Arbeitszeit über mehr als 3 Monate der Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag nicht vermeiden; dies ist nur durch eine kollektivvertragliche Regelung möglich. Für die vom Arbeitnehmer geleisteten Mehrarbeitsstunden besteht daher gemäß § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden.

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