§ 3a Abs 14 Z 14 UStG - Bietet eine Unternehmerin einen Erotik-Videochat an, bei dem sie der Kunde (hier: des Internetplattformbetreibers) über eine Web-Kamera live beobachten und auch in gewissen Grenzen die Darstellungsform vorgeben kann, steht die „menschliche Beteiligung“ der Unternehmerin im Mittelpunkt der Leistungserbringung und liegt solcherart - aufgrund des engeren Verständnisses im Unionsrecht seit 1. 7. 2006 - keine „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“ iSd UStG vor.