§ 42 Abs 2, § 102 EStG - Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Falle des Überschreitens des Schwellenwerts von € 2.000,- seitens des BMF unter bestimmten Voraussetzungen keine Einkommensteuererklärung mehr gefordert, wenn völlig zweifelsfrei die nach § 102 EStG veranlagungspflichtigen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der österreichischen Besteuerung freigestellt sind (wie zB aufgrund der „183-Tage-Klausel“ in tausenden Fällen von kurzfristigen Dienstnehmerentsendungen nach Österreich).