§ 16 Abs 1 EStG - Zahlt ein fristlos entlassener Dienstnehmer aufgrund einer dienstvertraglichen Vereinbarung seinem ehemaligen Arbeitgeber einen (im Vergleichswege zugestandenen) pauschalierten Schadenersatz, so lässt schon die bloße Ausgestaltung als Konventionalstrafe für sich alleine den Werbungskostenabzug zu. Für die Abziehbarkeit ist diesfalls nicht entscheidend, ob die Ersatzzahlung auf eine die berufliche Sphäre überschreitende Fehlleistung des Dienstnehmers zurückzuführen ist.