§ 37 Abs 2 Z 2, § 67 Abs 10 EStG - Sind Pensionsabfindungen an frühere Dienstnehmer für eine Subsumtion unter den Hälftesteuersatz des § 67 Abs 8 lit e EStG zu hoch, kann dafür im Rahmen der Veranlagung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG die Dreijahresverteilung für Entschädigungen vorgenommen werden, sofern die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten selber ausgegangen ist und er für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren entschädigt wurde.