§ 255 ASVG, § 27a BAG - Hat ein Versicherter im Ausland (hier: Polen) eine Ausbildung abgeschlossen, ist für die Frage, ob dadurch ein erlernter Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, bei Fehlen einer entsprechenden Gleichhaltung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des BMWFJ entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichhaltungsbescheid iSd § 27a Abs 2 BAG vorliegt. An einen diesbezüglichen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte bei der Prüfung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG gebunden; eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist nicht vorgesehen. Ist keine rechtsgestaltende Anerkennung der ausländischen Prüfung gemäß § 27a Abs 2 BAG erfolgt, scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht und damit die Annahme eines erlernten Berufs aus.