§ 879 ABGB, § 20 AngG - Auch in einem befristeten Dienstvertrag kann grundsätzliche eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, doch müssen die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei einem auf 6 Monate befristeten Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsklausel, mit der alle für den Arbeitgeber nach dem Gesetz möglichen Termine ausgeschöpft werden, sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam, wenn eine vorzeitige Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre.