BGBl II 2013/201, ausgegeben am 9. 7. 2013
Durch die vorliegende Änderung der Schwerarbeitsverordnung wird der Katalog der besonders belastenden Berufstätigkeiten mit Wirksamkeit ab 1. 9. 2013 um alle Tätigkeiten ergänzt, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den § 21 und § 21a BUAG zu entrichten sind. Die Meldung dieser Tätigkeiten an den HVSVT erfolgt direkt durch die BUAK.