§ 2 KBGG - Zwar liegt der für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erforderliche gemeinsame Haushalt mit dem Kind gem § 2 Abs 6 KBGG grundsätzlich nur vor, wenn „der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind“; unabhängig von der weiterhin aufrechten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes und unabhängig davon, dass die (tatsächliche oder geplante) Abwesenheit des Elternteils bzw des Kindes nur bis zu 3 Monate andauert, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt.