§ 290b, § 291a, § 293 Abs 3 EO - Der für den Monat festgesetzte unpfändbare Freibetrag („Existenzminimum“) kommt dem Verpflichteten auch dann zur Gänze zustatten, wenn er weniger - also nicht während eines ganzen Monats und dies aus welchen Gründen immer - gearbeitet hat (hier: nur 3 Tage). Dies gilt nicht nur für das Gehalt des Arbeitnehmers, sondern auch für seinen Anspruch auf (aliquotierte) Sonderzahlungen. Im Fall eines aliquoten Anspruchs auf Entgelt bzw Sonderzahlung sind daher die Freibeträge nach § 291a EO bzw § 290b EO nicht zu aliquotieren.