VwGH 23. 5. 2013, 2013/09/0034
§ 14a AuslBG - Nach § 14a Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis nur dann auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet iSd § 2 Abs 2 AuslBG mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.