§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 6 ARB 1/80 - Ein türkischer Staatsangehöriger, der auf Grundlage von entsprechenden Aufenthaltstiteln seit knapp 7 Jahren in Österreich bei verschiedenen islamischen Kulturzentren als Seelsorger unselbstständig beschäftigt war, hat Anspruch auf die Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß § 4c Abs 2 AuslBG. Auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften sind als Tätigkeit eines Arbeitnehmers iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 zu qualifizieren, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist.