Art 3 Abs 3 RL 2001/23/EG , § 13 ArbVG - Die EU-Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten „Kollektivvertrags“ des Veräußerers bis zum „Ablauf“ dieses alten Kollektivvertrags. Zur Frage, ob nur ein österreichischer Kollektivvertrag oder auch dessen „Nachwirkung“ im Fall der Kündigung ein „Kollektivvertrag“ iSd Betriebsübergangsrichtlinie ist, hat der OGH nun ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet.