§ 20 Abs 1 Z 3 EStG - Kosten für Anreise, Aufenthalt und Entlohnung eines internationalen Stargasts, der zu Werbezwecken nach Wien gebracht wird, um hier einen bekannten Unternehmer insbesondere zum Opernball zu begleiten, sind - auch wenn durch die mediale Aufmerksamkeit der Bekanntheitsgrad des seinen Namen tragenden Einkaufszentrums gesteigert wird - Repräsentationsaufwendungen der Zentrumsverwaltung und fallen somit unter das steuerliche Abzugsverbot.