§ 53a Abs 3 ASVG - Erhält ein Dienstnehmer aus seinem der Vollversicherung unterliegendem Dienstverhältnis als Sportler zu einem Sportverein ein Entgelt, das unabhängig davon, ob diese Tätigkeit seinen Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt oder nicht, nach Abzug der beitragsfreien Aufwandsentschädigungen gemeinsam mit dem Entgelt aus einem weiteren, geringfügigen Dienstverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, besteht gemäß § 53a Abs 3 ASVG auch hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine Beitragspflicht des Dienstnehmers.