§ 10 AZG, § 2 EFZG, § 8 AngG - Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Zeitausgleichs zum Abbau von Gutstunden, hat dies ungeachtet der Dauer des Krankenstandes keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinn, weil keine Arbeitspflicht besteht. Erkrankt aber ein Arbeitnehmer in einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.