§ 256 Abs 2 ASVG - Eine Berufsunfähigkeitspension ist grundsätzlich nur befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zu gewähren; nur dann, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, kann die Pensionsleistung gleich unbefristet zuerkannt werden. Ist eine Operation zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten zwar möglich, diesem aber aufgrund der damit verbundenen hohen Risiken nicht zumutbar, ist das Leistungskalkül bei lebensnaher Betrachtung als nicht besserungsfähig zu betrachten und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd § 256 Abs 2 ASVG auszugehen.