§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Ein solcher beherrschender Einfluss auf die insolvente Gesellschaft kann auch über eine Privatstiftung ausgeübt werden, auf die der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil freiwillig übertragen hat, deren einziger Zweck wiederum in der Versorgung des Stifters und seiner Nachkommen liegt und auf deren Geschäftsführung er mittelbar noch erheblichen Einfluss nehmen kann.