§ 26a KBGG, § 13 Abs 7 AVG - Solange über den Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld von der zuständigen Gebietskrankenkasse noch nicht mit Bescheid entschieden worden ist, kann der Antrag wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer Antrag eingebracht werden, mit dem auch eine andere Variante des Kinderbetreuungsgeldbezugs begehrt werden kann (zB wenn versehentlich eine nicht gewollte Kinderbetreuungsgeldvariante angekreuzt wurde). Erst mit der Erlassung eines Bescheides über den ersten Antrag ist die Leistungsart iSd § 26a KBGG unabänderlich festgelegt.