UFS Feldkirch 10. 9. 2012, RV/0062-F/09
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung oder Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen stellen gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG Werbungskosten dar und sind ohne Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen, soweit sie die - sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden - Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.