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Dienstreise über 5 Tage - neuer Mittelpunkt der Tätigkeit

Lohnsteuer und AbgabenARD 6329/7/2013 Heft 6329 v. 14.6.2013

UFS Feldkirch 10. 9. 2012, RV/0062-F/09

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung oder Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen stellen gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG Werbungskosten dar und sind ohne Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen, soweit sie die - sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden - Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

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