§ 19 PKG, § 1012 ABGB - Auch wenn sich aus dem PKG nur eine Informationspflicht zwischen der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ergibt, ist die Pensionskasse bei Vertragsbeendigung auch dem Arbeitgeber gemäß § 1012 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Umfang des Rechnungslegungsanpruchs des Arbeitgebers orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit nach der Natur des Geschäfts und der (objektiven) Zumutbarkeit für die Pensionskasse, wobei jedoch interne Gegebenheiten bei der Pensionskasse (etwa unzureichende Aufzeichnungen) keine Rolle spielen.