Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert werden soll (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 - FinStrG-Novelle 2013)
Regierungsvorlage 4. 6. 2013, 2405 BlgNR 24. GP
Mit der geplanten Änderung des Finanzstrafgesetzes sollen zunächst zwei EU-Vorgaben umgesetzt werden, nämlich einerseits die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren und andererseits die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (§ 57 Abs 3, Abs 4 und Abs 4a, § 84 Abs 5, § 85 Abs 3 und Abs 3a, § 127 Abs 1 FinStrG).