§ 175 Abs 1 ASVG - Wird ein Dienstnehmer bei einer „Alberei“ mit einem Arbeitskollegen verletzt, die nicht auf betriebliche Umstände, sondern deren freundschaftliches Verhältnis zurückzuführen ist und sich ebenso in ganz anderem (privatem) Umfeld hätte ereignen können, fehlt es an dem für den Unfallversicherungsschutz erforderlichen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der Unfall ist somit nicht als Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG zu qualifizieren.