§ 23 ArbIG, § 9 Abs 2 VStG - Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier im Bereich des Arbeitnehmerschutzes) nur durch die vertretungsbefugten Organe der an der ARGE beteiligten Gesellschaften erfolgen, nicht jedoch durch die „Geschäftsführer der ARGE“.