§ 28 Abs 2 ASchG - Auch wenn sämtlichen in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund ihrer geringen Arbeitszeit keine gesetzlichen Ruhepausen nach § 11 Abs 1 AZG zustehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen oder - wenn solche nicht bestehen - an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.