§ 8, § 93 ASchG - Macht die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage (hier: Einbau einer Photovoltaikanlage) wiederkehrende Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf dem Dach erforderlich, sind im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlagenänderung die Belange des Arbeitnehmerschutzes auch dann zu berücksichtigen, wenn für diese Arbeiten nur betriebsfremde Arbeitskräfte herangezogen werden. Der Anlageninhaber hat daher die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Wartungs- und Reinigungsarbeiten auf dem Dach festzulegen und die entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente grundsätzlich bereits dem Antrag auf Änderung der Betriebsanlage anzuschließen.