KV betr die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter - Insoweit der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vorsieht, dass (fiktive) Leistungen aus einer „vorzeitigen Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung“ auf die den Flugverkehrsleitern gebührende Übergangsversorgung anzurechnen sind (und damit die Höhe der Vorsorgeleistung des Arbeitgebers mindern), ist darunter auch die Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG zu verstehen. Dass die Korridorpension zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Textes des Kollektivvertrages noch nicht existierte, steht dieser Auslegung nicht entgegen.