BGBl II 2013/108, ausgegeben am 22. 4. 2013
Mit Beschluss des BEA wurde mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2013 der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs (mit Ausnahmen) zur Satzung erklärt.
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Bundesland Vorarlberg und auf alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter). Die Satzung gilt für alle Arbeitgeber in diesem fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen KV (ausgenommen KV gemäß § 18 Abs 4 ArbVG) erfasst sind.