§ 34 EStG - Ist die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nach einem Sturz pflegebedürftig und auf die Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen, sind die Pflegeheimkosten der Ehefrau zur Gänze als außergewöhnliche Belastung beim unterhaltsverpflichteten Ehemann anzusetzen, wenn sich die Ehefrau aufgrund des eigenen sehr geringen Einkommens den Pflegeheimaufenthalt nicht selbst finanzieren kann. Dabei ist eine Haushaltsersparnis für Verköstigung in Höhe von 8/10 der freien Station laut Sachbezugswerte-VO anzusetzen. Eine Veräußerung bzw Vermietung der als Wohnsitz dienenden Eigentumswohnung der Ehefrau oder eine Belehnung derselben zur Aufnahme eines Kredits zur Abdeckung der außergewöhnlichen Belastung kann jedoch nicht gefordert werden.