KV-private Autobusbetriebe - Buslenkern, die im Linienverkehr bei Einmannbetrieb eingesetzt sind, gebührt nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben auch dann eine Erschwerniszulage, wenn sie neben der Lenktätigkeit nicht auch zusätzlich noch den Fahrscheinverkauf und die Fahrscheinkontrolle übernehmen müssen. Nach dem Wortlaut und der Systematik der kollektivvertraglichen Regelung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die KV-Parteien in Bezug auf die Gewährung der Erschwerniszulage zwischen Busfahrern im Linienverkehr, die mit dem Fahrscheinverkauf und der Fahrscheinkontrolle befasst sind, und Busfahrern, die nicht mit diesen Aufgaben befasst sind, unterscheiden wollten.