§ 2 Abs 2 lit d KV-Gewerbeangestellte - Ist ein Arbeitnehmer für ein Unternehmen, das dem Fachverband Finanzdienstleister angehört, ausschließlich oder überwiegend mit der Vermittlung von Kunden tätig, fällt diese Tätigkeit nicht schon als solche unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 lit d KV-Gewerbeangestellte, sondern setzt dies ebenso wie bei der überwiegenden Betreuung von Kunden eine Provisionsabhängigkeit voraus. Auf eine zusätzliche „Bestandsabhängigkeit“ der Vermittlungstätigkeit kommt es aber nicht an, damit die Kundenvermittlung von der Anwendbarkeit des KV-Gewerbeangestellte ausgenommen ist.