§ 1 IESG, § 97 ArbVG - Bestand im Zeitpunkt des Abschlusses eines Sozialplans für rund 40 gekündigte Mitarbeiter die realistische Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg des Sanierungskonzepts, sind die Ansprüche aus dem Sozialplan im Falle einer später doch eingetretenen Insolvenz des Unternehmens nach dem IESG gesichert. Im Hinblick auf die günstige Prognose - die im vorliegenden Fall auch von Wirtschaftsprüfern geteilt wurde - ist weder von einer beabsichtigten Benachteiligung der übrigen Gläubiger auszugehen (was zur Anfechtung des Sozialplans nach § 28 Z 2 Insolvenzordnung berechtigt hätte) noch von einer unzulässigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds.