§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Eine zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor ausgesprochenen Kündigung ausgesprochene Eventualkündigung ist grundsätzlich zulässig. Damit stellt der Arbeitgeber keinen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis infrage, sodass das Motiv für die Eventualkündigung (nämlich die Anfechtung der ersten Kündigung) kein verpöntes Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist.