§ 98, § 99 EStG - Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung ist bei der Gestellung von Arbeitskräften aus dem Ausland (hier: aus Portugal) eine Entlastung von der inländischen Abzugsbesteuerung an der Quelle grundsätzlich ausgeschlossen. Die DBA-Entlastungsverordnung war jedoch vor dem 1. 7. 2005 noch nicht anwendbar, sodass bei einer Arbeitskräftegestellung im Zeitraum 2004 und 2005 (auch) eine abkommensrechtliche Prüfung geboten ist: Hatte der ausländische Überlasser keine inländische Betriebsstätte und bestand nach dem anwendbaren DBA somit gar kein österreichisches Besteuerungsrecht, wäre dem österreichischen Beschäftiger die Unterlassung des Steuerabzugs nicht vorzuwerfen.