§ 90 B-KUVG, § 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Der im Sozialversicherungsrecht „geschützte Weg“ zur bzw von der Arbeitsstätte beginnt und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses (idR Haustor, allenfalls auch Garagentor). Dies gilt auch bei einem Mehrparteienhaus mit mehreren Wohneinheiten (Mietwohnungen), sodass kein geschützter Wegunfall vorliegt, wenn der Dienstnehmer auf dem Weg zur Arbeit nach dem Verlassen seiner Wohnung im (allgemein zugänglichen) Stiegenhaus zu Sturz kommt.