§ 1154 ABGB - Der Arbeitgeber darf bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd einzelne Arbeitnehmer schlechter behandeln als andere. Knüpft eine betriebliche Pensionsleistung an die Voraussetzung der Pragmatisierung an und entspricht der die Pension beantragende nicht pragmatisierte Arbeitnehmer den Pragmatisierungskriterien nicht hinreichend, so liegt kein sachfremdes Überschreiten des Ermessens des Arbeitgebers vor, wenn er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Versorgungsgenüsse wie bei pragmatisierten Angestellten ablehnt.