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Unzulässige Diskriminierung von AMS-Mitarbeitern bei Vorrückungsstichtag

ArbeitsrechtARD 6307/1/2013 Heft 6307 v. 12.3.2013

§ 29 KV-AMS, § 13 B-GlBG - Alle Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, deren Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG am 3. 12. 2003 abgeschlossen wurde und die Vordienstzeiten iSd § 29 KV-Arbeitsmarktservice aufweisen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, haben (zumindest) ab 1. 1. 2007 Anspruch auf Berücksichtigung dieser vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags. Die Nichtbeachtung dieser Vordienstzeiten stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters in Bezug auf das Entgelt dar.

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