§ 3a UStG, § 29 BAO - Die bloße Anmietung von Stellflächen in Österreich für Server zur Weiterleitung von Daten innerhalb von Europa begründet noch keine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinn. Für eine „feste Niederlassung“ iSd Rechtsprechung des EuGH fehlt es an einem Mindestbestand an personellen Mitteln sowie einer Struktur, die eine autonome Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht.