§ 130 Abs 2 ASchG, § 32 Abs 2 VStG - Wird einem Arbeitgeber von der Behörde vorgeworfen, eine bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage nach dem ASchG nicht eingehalten zu haben (hier: betreffend die Ausgestaltung von Kassenarbeitsplätzen), ist zwar im Spruch des Straferkenntnisses eine wörtliche Anführung der entsprechenden Auflage erforderlich, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Für das Vorliegen einer die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG genügt es jedoch, dass neben dem Hinweis auf die Nichteinhaltung der Auflage konkret alle Handlungen oder Unterlassungen angeführt werden, durch die die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage ist zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung nicht erforderlich.