BMF 19. 2. 2013, BMF-010221/0121-IV/4/2013; EAS 3321
Art 15 DBA-Deutschland - Für die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland ist gemäß Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland entscheidend, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort in der „Nähe der Grenze“ befinden. Als „Nähe der Grenze“ gilt gemäß dem Schlussprotokoll zu Art 15 Abs 6 des Abkommens die „Lage in einer Zone von 30 km beiderseits der Grenze“.